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GiMedAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

GiMedAusbV Art. 13Inhalt

Abschnitt 3 Abschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.