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eWpG · Gesetz über elektronische Wertpapiere

eWpG Art. 28Rechte aus der Schuldverschreibung; Einwendungen des Emittenten

Abschnitt 5 Sondervorschriften zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 24 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Inhaber einer als elektronisches Wertpapier begebenen Schuldverschreibung kann vom Emittenten die in der Schuldverschreibung versprochene Leistung verlangen, es sei denn, dass er hierzu nicht berechtigt ist. Der Emittent wird auch durch die Leistung an den Inhaber befreit.

(2) Der Emittent einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung kann nur folgende Einwendungen erheben: 1.

Einwendungen, die sich aus der Eintragung ergeben,

2.

Einwendungen, die die Gültigkeit der Eintragung betreffen,

3.

Einwendungen, die sich aus den Anleihebedingungen ergeben, oder

4.

Einwendungen, die ihm zustehen a)

im Fall einer Einzeleintragung unmittelbar gegen den Inhaber,

b) im Fall einer Sammeleintragung unmittelbar gegen denjenigen, der auf Grund einer Depotbescheinigung zur Rechtsausübung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Depotgesetzes als Inhaber gilt.