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ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

ZDG Art. 3Dienststellen

Abschnitt 1 Aufgaben und Organisation des Zivildienstes

In KraftAmtlicher Text

Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle, in einer Zivildienstschule oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie können bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt werden.