ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 3Dienststellen
Abschnitt 1 Aufgaben und Organisation des Zivildienstes
Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle, in einer Zivildienstschule oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie können bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt werden.