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DRiG · Deutsches Richtergesetz

DRiG Art. 76Altersgrenzen

Teil 3 Richter im Landesdienst

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).

(2) Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist.