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WO · Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

WO Art. 16Wahlniederschrift

Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)

In KraftAmtlicher Text

(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen: 1.

die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

2.

die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;

3.

die berechneten Höchstzahlen;

4.

die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;

5.

die Zahl der ungültigen Stimmen;

6.

die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;

7.

gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.