GrusiGV · Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Grundsicherungsgeld GrusiGV Art. 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten In KraftAmtlicher Text Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. ← Vorherige · Art. 9 Inhalt