ÖLG-DV · Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes
ÖLG-DV Art. 20Unterrichtung der Länder
Die Bundesanstalt hat die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung der Zulassung einer Kontrollstelle und deren Personal sowie über diesbezügliche Änderungen und Rücknahmen zu unterrichten.