ÜAnlG · Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
ÜAnlG Art. 25Übermittlungspflichten
Unterabschnitt 2 Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde
Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.