ÜAnlG · Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
ÜAnlG Art. 14Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde
Abschnitt 3 Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen
Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen. Dies betrifft insbesondere 1.
Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle,
2.
Adressänderungen,
3.
gesellschaftsrechtliche Veränderungen und
4.
Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.