WFA-KlimaV · WFA-Klima-Verordnung
§ 9 WFA-KlimaVZeitpunkt der Durchführung
2. Abschnitt Durchführung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima
Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes die Bestimmung des § 9 WFA-GV und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und bei sonstigen rechtssetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 die Bestimmung des § 10 WFA-GV anzuwenden.
Verweist auf
- WFA-KlimaV § 10
- WFA-KlimaV Art. 16
- WFA-KlimaV Art. 58