WFA-KlimaV · WFA-Klima-Verordnung
§ 1 WFA-KlimaVGegenstand
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise und Darstellung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.
Verweist auf
- WFA-KlimaV Art. 17
- WFA-KlimaV Art. 58