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Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnun · Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

§ 12 Glas-Verfahrenstechnik-AusbildungsordnunEingeschränkte Zusatzprüfung

Lehrabschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Prozesstechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , in der jeweils geltenden Fassung, im Lehrberuf Glas-Verfahrenstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit. Die §§ 9 und 11 sind anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-01