Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnun · Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnung
§ 12 Glas-Verfahrenstechnik-AusbildungsordnunEingeschränkte Zusatzprüfung
Lehrabschlussprüfung
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Prozesstechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , in der jeweils geltenden Fassung, im Lehrberuf Glas-Verfahrenstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit. Die §§ 9 und 11 sind anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-07-01
Verweist auf
- Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnun § 11
- Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnun Art. 27
- Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnun § 9