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AT · EhrenzeichenG

Ehrenzeichengesetz

In Kraft28 ArtikelText geprüft am 24.10.2026

Inhalt

  1. § 0
  2. 1. Abschnitt Allgemeines
  3. § 1 Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmung
  4. 2. Abschnitt Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich
  5. § 2 Voraussetzung für die Verleihung
  6. § 3 Verleihung des Ehrenzeichens
  7. § 4 Statut für das Ehrenzeichen
  8. 3. Abschnitt Bundes-Ehrenzeichen
  9. § 5 Voraussetzung für die Verleihung
  10. § 6 Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens
  11. § 7 Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens
  12. 4. Abschnitt Österreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
  13. § 8 Voraussetzung für die Verleihung
  14. § 9 Beschränkung der Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst
  15. § 10 Verleihung des Ehrenzeichens und des Ehrenkreuzes
  16. § 11 Pflichten der Ausgezeichneten
  17. § 12 Bildung der Kurie für Wissenschaft und der Kurie für Kunst
  18. § 13 Vorsitz in der Kurie
  19. § 14 Beschlussfassung in der Kurie
  20. § 15 Aufwandsersatz für Mitglieder der Kurie
  21. § 16 Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und für das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
  22. 5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
  23. § 17 Rechte der Ausgezeichneten
  24. § 18 Rechte am Ehrenzeichen
  25. § 19 Aufgaben der Präsidentschaftskanzlei und des Bundeskanzleramtes
  26. § 20 Verwaltungsabgaben
  27. § 21 Voraussetzungen für den Widerruf und die Aberkennung eines Ehrenzeichens sowie Verleihungshindernisse
  28. § 22 Vorgehensweise bei Widerruf eines Ehrenzeichens
  29. § 23 Vorgehensweise bei Aberkennung eines Ehrenzeichens
  30. § 24 Ehrenzeichenbeirat
  31. § 25 Strafbestimmungen
  32. 6. Abschnitt Schlussbestimmungen
  33. § 26 Vollziehung
  34. § 27 Inkrafttreten/Außerkrafttreten