AT · LF-AStV
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Inhalt
- § 0
- Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Anwendungsbereich
- Arbeitsstätten
- § 2 Verkehrswege
- § 3 Ausgänge
- § 4 Stiegen
- § 5 Beleuchtung und Belüftung von Räumen
- § 6 Fußböden, Wände und Decken
- § 7 Türen und Tore
- § 8 Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
- § 9 Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
- § 10 Lagerungen
- § 11 Gefahrenbereiche
- § 12 Alarmeinrichtungen
- § 13 Prüfungen
- § 14 Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 15 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
- Abschnitt 2 Sicherung der Flucht
- § 16 Grundsätzliche Bestimmungen
- § 17 Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
- § 18 Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
- § 19 Anforderungen an Fluchtwege
- § 20 Anforderungen an Notausgänge
- § 21 Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
- § 22 Stiegenhaus
- Abschnitt 3 Anforderungen an Arbeitsräume
- § 23 Raumhöhe in Arbeitsräumen
- § 24 Bodenfläche und Luftraum
- § 25 Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
- § 26 Natürliche Lüftung
- § 27 Mechanische Be- und Entlüftung
- § 28 Raumklima in Arbeitsräumen
- § 29 Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen
- § 30 Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
- § 31 Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
- Abschnitt 4 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
- § 32 Trink- und Waschwasser
- § 33 Toiletten
- § 34 Waschplätze, Waschräume, Duschen
- § 35 Kleiderkästen und Umkleideräume
- § 36 Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
- § 37 Wohnräume
- § 38 Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
- Abschnitt 5 Erste Hilfe und Brandschutz
- § 39 Mittel für die Erste Hilfe
- § 40 Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer
- § 41 Sanitätsräume
- § 42 Löschhilfen
- § 43 Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
- § 44 Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung
- § 45 Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
- Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 46 Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
- § 47 Übergangsbestimmungen
- § 48 Schlussbestimmungen