§ 5 Vierte und fünfte Ausbauphase der WienerKosten
Artikel 5
(1) Die Gesamtkosten der Erstinvestitionen für die vertragsgegenständlichen Bauvorhaben gemäß Art. 3 und die Fahrzeuge gemäß Art. 4 stellen sich in Summe wie folgt dar:
Vorhaben
gemäß derzeitiger Planung
Kosten
(in Mio. €)
Baubeginn
(inkl. Vorarbeiten)
Inbetriebnahme
Länge
(in km)
Stationen
U2 Süd
Rathaus – Matzleinsdorfer Platz
1.696,00
2017
2028
4,4
5
U5
Rathaus – Frankhplatz
323,00
2017
2026
0,6
1
SUMME Linienkreuz U2xU5 erste Baustufe
(Kostenverteilung zwischen U2 und U5 kann abweichen)
2.019,00
Vorhaben
gemäß derzeitiger Planung
Kosten
(in Mio. €)
Baubeginn
(inkl. Vorarbeiten)
Inbetriebnahme
Länge
(in km)
Stationen
U2xU5 (Verknüpfungs-bauwerke zur ersten Baustufe)
Kostenanteile bei Matzleinsdorfer Platz und Frankhplatz, die der fünften Ausbauphase zugerechnet werden
11,00
2021
2028
U2 Süd
Matzleinsdorfer Platz – Wienerberg (West)
1.520,00
2023
2033
2,3
2
U5
Frankhplatz – Hernals
2.191,00
2022
2032
4,0
4
SUMME Linienkreuz U2xU5
zweite Baustufe
(Kostenverteilung zwischen U2 und U5 kann abweichen)
3.722,00
(2) Die Gesamtkosten gemäß Abs. 1 beruhen auf der Preisbasis 2020. Sie enthalten Risikozuschläge und sind vorausvalorisiert. Unter vorausvalorisierten Kosten sind dabei die voraussichtlich zu erwartenden Kosten eines bestimmten Vorhabens in Abhängigkeit vom geplanten Leistungsfortschritt sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen, sodass diese mit Schätzungenauigkeiten behaftet sind.
(3) Die Vorausvalorisierung gemäß Abs. 2 erfolgt ab 2020 auf Basis einer angenommenen jährlichen Steigerung der Baupreise von 2,5 %. Abweichungen aufgrund der tatsächlichen Indexentwicklung haben keinen Einfluss auf den absoluten Deckelungsbetrag gemäß Art. 6 Abs. 2, es sei denn, der oben angeführte Wert wird in drei aufeinanderfolgenden Jahren überstiegen oder unterschritten. In diesem Fall wird unter Berücksichtigung der bis dahin tatsächlichen Indexentwicklung der Lenkungsausschuss mit der Frage der Risiko- und Kostentragung befasst.
(4) Die Kostenschätzungen der ersten Baustufe basieren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowohl auf bereits abgerechneten tatsächlichen Kosten und vorliegenden Ausschreibungsergebnissen abgeschlossener Vergabeverfahren als auch auf Schätzkosten noch durchzuführender Vergabeverfahren.
(5) Die Kostenschätzungen der zweiten Baustufe basieren auf hochgerechneten Kostensätzen pro Kilometer bzw. hochgerechneten Volumina, die auf den Erkenntnissen der bereits vorliegenden Ausschreibungsergebnisse der ersten Baustufe beruhen, sodass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinsichtlich der zweiten Baustufe eine wesentlich geringere Planungstiefe vorliegt.
(6) Die Risikozuschläge gemäß Abs. 2 betragen abhängig von den in Abs. 4 und Abs. 5 dargestellten unterschiedlichen Planungstiefen für die erste Baustufe 10 % und für die zweite Baustufe grundsätzlich 30 %. Einzelne Kostenpositionen der zweiten Baustufe, nämlich die umzulegenden Kosten und die vorgezogenen Kosten, enthalten ob des geringeren Risikos einen Risikozuschlag von 10 %. Die Kosten für den Fahrzeugbedarf sind valorisiert, enthalten aber keinen Risikozuschlag.