Leistungs- und Strukturstatistik-Verordn · Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022
§ 13 Leistungs- und Strukturstatistik-VerordnVerwendung der geschlechtsspezifischen Form
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.