Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnun · Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung
§ 6 Betonfertigteiltechnik-AusbildungsordnunAllgemeine Bestimmungen
Theoretische Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Technologie und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-01-01