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AT · BilDokV 2021

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

In Kraft34 ArtikelText geprüft am 24.10.2026

Inhalt

  1. § 0
  2. 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
  3. § 1 Geltungsbereich
  4. § 2 Personenbezogene Bezeichnungen
  5. § 3 Begriffsbestimmungen
  6. 1. Unterabschnitt Gesamtevidenz
  7. § 4 Erhebungsstichtage der Schulleiterin oder des Schulleiters
  8. § 5 Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters
  9. § 6 Erhebungsstichtage der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors
  10. § 7 Datenübermittlung und Berichtstermine der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors
  11. 2. Unterabschnitt Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
  12. § 8 Erhebungsstichtag
  13. § 9 Datenübermittlung und Berichtstermine
  14. 3. Unterabschnitt Datenverbund
  15. § 10 Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Personenstandsregister und Berichtstermine
  16. § 10a Datenübermittlungen, Berichtstermine und Abfrageberechtigungen zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule
  17. § 10b Datenverarbeitung und Datenübermittlungen zum Zweck der schulorganisatorischen Planung der Sommerschule
  18. § 11 Technische Verfahren
  19. 4. Unterabschnitt Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen
  20. § 12 Datenübermittlung und Berichtstermine bei standardisierten Prüfungsgebieten
  21. § 13 Datenübermittlung und Berichtstermine der Ergebnisse aller Prüfungsgebiete
  22. § 14 Daten- und Berichtsübermittlung sowie Berichtstermine der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
  23. 5. Unterabschnitt Urkundenarchiv
  24. § 14a Hinterlegung und Überprüfung amtssignierter Urkunden
  25. 3. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen
  26. § 15 Erhebungsstichtage und Berichtstermine
  27. § 16 Datenübermittlung
  28. 1. Unterabschnitt Kompetenzerhebungen
  29. § 17 Datenübermittlungen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter
  30. § 18 Verfahrensabläufe
  31. § 19 Abfrageberechtigungen hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule
  32. § 19a Abfrageberechtigungen hinsichtlich des Fokusmoduls, der ergänzenden Module und der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule
  33. § 20 Datenübermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS
  34. 2. Unterabschnitt Sozioökonomische Faktoren
  35. § 21 Erhebungsstichtage
  36. § 22 Datenübermittlung und Berichtstermine
  37. 3. Unterabschnitt Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern
  38. § 23 Erhebungsstichtage
  39. § 24 Datenübermittlung und Berichtstermine
  40. 1. Unterabschnitt Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen
  41. § 25 Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine
  42. 2. Unterabschnitt Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik
  43. § 26 Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine
  44. 6. Abschnitt Schlussbestimmungen
  45. § 27 Verweisungen
  46. § 28 Übergangsbestimmung
  47. § 29 Inkrafttreten; Außerkrafttreten