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GHD-V · Großhandelsdatenverordnung

§ 4 GHD-VAufbewahrungspflichten

In KraftAmtlicher Text

Strom- und Erdgashändler haben für eine Dauer von fünf Jahren die folgenden Daten über Merkmale und Produktspezifikationen für jede finanzielle und physische Transaktion mit Energiegroßhandelsprodukten mit anderen Strom- bzw. Erdgashändlern sowie Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern aufzubewahren:

1. Identität von Käufer und Verkäufer;

2. Energiebörse oder anderer Handelsplatz, an dem die Transaktion getätigt wurde;

3. Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion (Handelstag und -zeit);

4. Kontraktspezifikationen (Identifikation des dem Geschäft zugrunde liegenden Kontrakts durch Produktcode der Handelsplattform, bei Nichtvorliegen eines Produktcodes: Merkmale des Kontrakts);

5. Transaktionsspezifikationen (Kauf-/Verkauf-Indikator und Transaktionsreferenznummer);

6. Handelseigenschaft;

7. Transaktionspreis sowie gegebenenfalls Preisanpassungsklauseln, bei Gastransaktionen zusätzlich Speicher- und Ausgleichsenergiepreis (als Teil des Energiepreises);

8. Transaktionsmenge einschließlich Art der Mengenangabe;

9. Vertragsdauer;

10. Lieferort.