HOG – Vereinbarung · Vereinheitlichung der Regelungen zu Haftungsobergrenzen (Bund – Länder)
§ 8 HOG – VereinbarungHinterlegung
Artikel 8
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.