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Dreiländergrenzpunkt Thaya – March (Slow · Dreiländergrenzpunkt Thaya – March (Slowakei, Tschechische R)

§ 2 Dreiländergrenzpunkt Thaya – March (Slow

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Die auf der Grundlage der Bestimmungen bilateraler zwischen den Vertragsstaaten geschlossenen Staatsgrenzverträge zuständigen Behörden der Vertragsstaaten (in der Folge „zuständige Behörden") führen im Bedarfsfall eine gemeinsame Kontrolle der Vermarkung des Dreiländergrenzpunktes Thaya – March durch.