Förderung und Schutz von Investitionen ( · Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)
§ 29 Förderung und Schutz von Investitionen (Änderungen
ARTIKEL 29
Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens einvernehmlich durch ein separates Protokoll, welches gemäß Artikel 30 dieses Abkommens in Kraft tritt und einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet, vornehmen.