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Förderung und Schutz von Investitionen ( · Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)

§ 13 Förderung und Schutz von Investitionen (Geltungsbereich

ARTIKEL 13

In KraftAmtlicher Text

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.