BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 73 BörseG 2018Anonymgeschäfte
4. Unterabschnitt Warenbörse und Börsesensale
Der Börsesensal ist verpflichtet, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, wenn beide Vertragspartner Börsemitglieder sind und die Abwicklung in einem Abwicklungsverfahren erfolgt, für das Kaution gestellt wird, es sei denn, dass das Börsegeschäft nicht zeitgerecht erfüllt wird.