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BörseG 2018 · Börsegesetz 2018

§ 57 BörseG 2018Ausländische Emittenten

3. Unterabschnitt Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse

In KraftAmtlicher Text

Aktien und andere Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 8 BWG, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen oder gehandelt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.