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BörseG 2018 · Börsegesetz 2018

§ 44 BörseG 2018Derivatkontrakte

3. Unterabschnitt Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse

In KraftAmtlicher Text

(1) Sofern ein Börsemitglied einen Antrag auf Zulassung von Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018 zum Börsehandel stellt, ist § 42 anzuwenden.

(2) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen der §§ 53 bis 56 und des § 10 KMG.