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BörseG 2018 · Börsegesetz 2018

§ 35 BörseG 2018Börsebesucher

2. Unterabschnitt Organisatorische Anforderungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.

(2) Als Börsebesucher gemäß § 1 Z 20 dürfen nur zugelassen werden:

1. Börsemitglieder, die physische Personen sind,

2. Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds,

3. Bedienstete eines Börsemitglieds und

4. Personen, die auf Grund eines sonstigen Rechtsverhältnisses für das Börsemitglied in dessen Namen tätig werden, dessen Weisungen unterliegen und für die das Börsemitglied in gleicher Weise haftet wie für seine Bediensteten.