BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 31 BörseG 2018
2. Unterabschnitt Organisatorische Anforderungen
Börsemitglieder, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, sind nicht verpflichtet, die §§ 47 bis 65 WAG 2018 einzuhalten; dies gilt nicht, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.
Verweist auf
- BörseG 2018 Art. 47
- BörseG 2018 § 65