BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 193 BörseG 2018Sprachliche Gleichbehandlung
6. Hauptstück Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-06-10