BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 191 BörseG 2018
6. Hauptstück Schlussbestimmungen
Unbeschadet Art. XIII ff EGZPO treten, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stelle die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden Börseunternehmens.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-06-10