BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 183 BörseG 2018Intermediäre aus Drittländern
2. Abschnitt Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterungen der Ausübung von Aktionärsrechten
Dieser Abschnitt gilt auch für Intermediäre, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in der Europäischen Union haben, wenn sie Dienstleistungen gemäß § 177 Abs. 4 erbringen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-06-10