BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 176a BörseG 2018ESAP-Sammelstelle
4. Hauptstück Leerverkäufe und Credit Default Swaps
zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15
(1) Die FMA ist für die Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 die ESAP-Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 11a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(2) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 angeführt sind.
(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
(4) Wer
1. gegen Art. 11a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, indem er die Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt oder
2. gegen Art. 11a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, indem er sich keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Verweist auf
- BörseG 2018 Art. 11a
- BörseG 2018 § 194
- BörseG 2018 § 2
- BörseG 2018 § 3
- BörseG 2018 § 4
- BörseG 2018 § 6