BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 170 BörseG 2018Anhörungs- und Informationsrechte der FMA
5. Abschnitt Besondere Bestimmungen für das gerichtliche Strafverfahren samt staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren
(1) Vor einer Mitteilung gemäß § 200 Abs. 4, § 201 Abs. 4 oder § 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören.
(2) Jeder Strafantrag wegen einer Straftat nach den §§ 163, 164 ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages für die FMA zu übermitteln.
Verweist auf
- BörseG 2018 § 163
- BörseG 2018 § 164
- BörseG 2018 Art. 200
- BörseG 2018 Art. 201
- StPO Art. 203