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BörseG 2018 · Börsegesetz 2018

§ 148 BörseG 2018

5. Abschnitt Verfahrensbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 140 Abs. 1 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.