BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 138 BörseG 2018
3. Unterabschnitt Sonstige Veröffentlichungspflichten
Ein Emittent von Aktien hat unverzüglich jede Änderung bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechten zu veröffentlichen, einschließlich der Rechte, die an derivative, vom Emittenten selbst begebene Wertpapiere geknüpft sind, die Zugang zu den Aktien des betreffenden Emittenten verschaffen.