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Anpassungen der in § 12 Abs. 1 des Wähle · Anpassungen der in § 12 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 u.a. Bundesgesetzen festgesetzten Pauschalentschädigungen an die Gemeinden

§ 1 Anpassungen der in § 12 Abs. 1 des Wähle

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

Gemäß § 12 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601/1973 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012 , wird kundgemacht:

Die in § 12 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,50 Euro pro erfasster Person angehoben.