SvK-Verzichtsgesetz · SvK-Verzichtsgesetz
§ 6 SvK-VerzichtsgesetzVerweise
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
SvK-Verzichtsgesetz · SvK-Verzichtsgesetz
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.