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Genehmigung der Begründung von Vorbelast · Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

§ 2 Genehmigung der Begründung von Vorbelast

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.