§ 8 Verwaltungs- und Kontrollsystem in ÖsterBegleitausschüsse
Artikel 8
Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für die Programme gemäß Art. 1 dieser Vereinbarung wird gemäß Art. 47 und 48 der Dachverordnung durchgeführt. Sie erfolgt bei den Programmen gemäß Art. 1 Abs. 1 durch die jeweilige Verwaltungsbehörde und richtet sich ferner nach entsprechenden Festlegungen in den jeweiligen Programmdokumenten. Die Begleitausschüsse erfüllen die Aufgaben gemäß Art. 49 sowie 110 der Dachverordnung.
Verweist auf
- Verwaltungs- und Kontrollsystem in Öster § 1
- Verwaltungs- und Kontrollsystem in Öster Art. 47
- Verwaltungs- und Kontrollsystem in Öster Art. 49