§ 18 Verwaltungs- und Kontrollsystem in ÖsterKonsultationen bei Streitigkeiten
Artikel 18
Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Artikel 18
Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.