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Grundausbildungsverordnung – Exekutivdie · Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI

§ 4 Grundausbildungsverordnung – ExekutivdieForm und Inhalte

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Die Inhalte und die Mindeststundenanzahl der Lehrgegenstände der Grundausbildungslehrgänge für die jeweilige Grundausbildung sind in den Anlagen 1 bis 3 festgelegt.

(2) Die Lehrgegenstände setzen sich aus Ausbildungsmodulen zusammen. Struktur, Unterrichtszeit und Lernziele der Ausbildungsmodule sind von der SIAK in einem Ausbildungsplan festzulegen. Die in Anlage 3 gekennzeichneten Ausbildungsmodule werden im Rahmen des Bachelor-Fachhochschul-Studiengangs „Polizeiliche Führung“ durchgeführt.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, können Grundausbildungslehrgänge in berufsbegleitender Form oder in mehreren Ausbildungsabschnitten stattfinden. Teile des Grundausbildungslehrgangs können auch als computerunterstütztes Lernen, wie insbesondere e-learning, Schulung am Arbeitsplatz oder praktische Verwendung gestaltet werden. Eine Schulung am Arbeitsplatz dient dabei der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung.