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Grundausbildungsverordnung – Exekutivdie · Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI

§ 2 Grundausbildungsverordnung – ExekutivdieAusbildungsziel

In KraftAmtlicher Text

Ausbildungsziel der Grundausbildungen ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-09-01