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AGesVG · Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz

§ 3 AGesVGZuständigkeit

In KraftAmtlicher Text

Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen § 2 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dieser. § 86 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 , gilt sinngemäß.