AGesVG · Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz
§ 3 AGesVGZuständigkeit
Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen § 2 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dieser. § 86 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 , gilt sinngemäß.
Verweist auf
- AGesVG § 2
- AGesVG Art. 86