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Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung · Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

§ 1 Fertigteilhausbau-AusbildungsordnungLehrberuf Fertigteilhausbau

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Lehrberuf Fertigteilhausbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fertigteilhausbauer oder Fertigteilhausbauerin) zu bezeichnen.