B-PSA-V · Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund
§ 1 B-PSA-VAnwendung der PSA-V
Die §§ 1 bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014 , in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“,
2. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“,
3. an die Stelle des Begriffes „Betriebsangehörige“ der Begriff „Bedienstete“,
4. an die Stelle der Abkürzung „ASchG“ die Abkürzung „B-BSG“,
5. an die Stelle des Verweises auf die Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, BGBl. II Nr. 124/1998 , der Verweis auf die Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit –B-BS-V, BGBl. II Nr. 453/1999 , und
6. an die Stelle des Verweises auf die Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010 , der Verweis auf die Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST, BGBl. II Nr. 291/2011 ,
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt sowie in § 1 Abs. 1 die Wortfolge „auf Baustellen“ und in § 4 Abs. 2 die Wortfolge „Baustellen und“ entfallen.
Verweist auf
- B-PSA-V Art. 16
- B-PSA-V Art. 4