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Übereinkommen über die Privilegien und I · Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz

§ 5 Übereinkommen über die Privilegien und IDevisen

Artikel 5

In KraftAmtlicher Text

7. ICPO-INTERPOL kann, ohne finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Moratorien unterworfen zu sein:

a) Mittel und Devisen aller Art in Empfang nehmen und verwahren und Konten in allen Währungen auf dem Gebiet des Gastlandes unterhalten;

b) seine Mittel und Devisen im Gebiet des Gastlandes und von seinem Hauptsitz oder einem subregionalen Büro zum Gastland und umgekehrt frei übertragen.