§ 10 Übereinkommen über die Privilegien und IStreitbeilegung
Artikel 10
13. Jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird durch Verhandlungen beigelegt.
Artikel 10
13. Jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird durch Verhandlungen beigelegt.