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Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirk · Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

§ 0 Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirk

In KraftAmtlicher Text

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

StF: BGBl. II Nr. 23/2017

Auf Grund des § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016 , wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet: