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ISBG · Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

§ 2 ISBGZweck und Aufgaben der Stiftung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 . Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten

1. der institutionellen Veränderung,

2. der Entwicklungsfähigkeit,

3. der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung,

4. des lebensbegleitenden Lernens sowie

5. der Chancengerechtigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Chancengerechtigkeit für unterrepräsentierte Gruppen sowie Gruppen mit spezifischen Anforderungen

ein besonderer Stellenwert einzuräumen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-04-14