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Enteignung der Liegenschaft Salzburger V · Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn

§ 4 Enteignung der Liegenschaft Salzburger VVollziehung

In KraftAmtlicher Text

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich des § 3 Abs. 3 dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, im Übrigen dem Bundesminister für Inneres.